2. Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung

Autor: Emmert

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Sowohl § 138 Abs. 1 BGB als auch § 138 Abs. 2 BGB setzen objektiv ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Die Feststellung, ob ein solches Missverhältnis gegeben ist, erfolgt durch Vergleich der im konkreten Fall vereinbarten Miete oder Pacht mit der für das betroffene Objekt ortsüblichen Marktmiete. Diese ist nicht zu verwechseln mit der ortsüblichen Vergleichsmiete i.S.v. § 558 Abs. 2 BGB.

Praxistipp:

Ein Missverhältnis i.S.v. § 138 BGB liegt nicht nur dann vor, wenn die vereinbarte Miete vergleichsweise zu hoch ist, auch wenn dies der in der Praxis sehr viel häufigere Fall ist. Vielmehr kann es auch bei der Vereinbarung einer unangemessenen niedrigen Miete gegeben sein.

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