a) Überblick

Autor: Emmert

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§ 1 Abs. 2 PrKlG enthält grundsätzliche Ausnahmen vom Preisklauselverbot des § 1 Abs. 1 PrKlG, auf die die zusätzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 3 PrKlG keine Anwendung finden. Neben Klauseln, die lediglich zu einer Ermäßigung der Geldschuld führen, § 1 Abs. 2 Nr. 4 PrKlG, sind in § 1 Abs. 2 Nr. 1-3 PrKlG weitere, vom Verbot ausgenommene Klauseltypen aufgezählt, die ebenfalls zur Wertsicherung einer vereinbarten Miete herangezogen werden können, nämlich

- Leistungsvorbehaltsklausel,

- Spannungsklausel,

- Preis- und Kostenelementeklausel.