Autor: Emmert |
Zunächst kann auf die Ausführungen zum Vermieterpfandrecht bei Wohnraummietverhältnissen unter § 16 Rdn. 2 ff. verwiesen werden. Soweit sich im Zusammenhang mit Gewerbemietverhältnissen Besonderheiten ergeben, wird nachfolgend darauf eingegangen.
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