Autor: Griebel |
Die Durchführung der Zwangsvollstreckung im Zusammenhang mit Mietverhältnissen bestimmt sich zunächst nach den allgemeinen Vorschriften. Besonderheiten ergeben sich - nochmals unterschieden nach Wohn- und anderen Mietverhältnissen - im Zusammenhang mit der Räumungsvollstreckung. Zu den Einzelheiten s.a. § 2 Rdn. 202 ff.
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