Autor: Griebel |
Nachdem es sich nicht um einen Anspruch aus § 108 Abs. 3 InsO handelt (einfache Insolvenzforderung), weil es um die Erfüllung nach Verfahrenseröffnung geht, fragt sich, ob der Verwalter gehalten ist, dem Begehren des Mieters auf Besitzüberlassung nachzukommen.
Wortlaut und Systematik scheinen dem Mieter Recht zu geben, nachdem ein Rücktrittsrecht nach § 109 Abs. 2 InsO für den Fall der Vermieterinsolvenz nicht vorgesehen ist. Die in der Literatur nach wie vor vorherrschende Meinung sieht deshalb auch kein Bedürfnis, dem Verwalter das Wahlrecht aus § 103 Abs. 1 InsO einzuräumen, da der Verwalter nach den allgemeinen Vorschriften kündigen kann.1)
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