Mietminderung bei Lärm aus der darüber liegenden Wohnung
AG Bremen, vom 12.07.1956 - Aktenzeichen 2 C 2537/56
DRsp Nr. 2009/7271
Mietminderung bei Lärm aus der darüber liegenden Wohnung
Ein Mieter muss aus der über ihm liegenden Wohnung nur solche Geräuschimmissionen in Kauf nehmen, die normalerweise von einer Wohnung dieses Zuschnitts ausgehen, d.h. Geräusche von einer Familie mit der Zahl der Räume entsprechender Kinderzahl. Lebt in einer Wohnung, die für eine Familie mit ein oder zwei Kindern zugeschnitten ist, eine Familie mit drei Kindern und sind insbesondere Laufgeräusche der kleinen Kinder durch die Hellhörigkeit der Bauweise besonders gut zu vernehmen, so ist eine Mietminderung in Höhe von 10 % berechtigt.