LG Braunschweig - Urteil vom 02.03.1982
6 S 286/81
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, vom 07.10.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 17 C 350/81

LG Braunschweig - Urteil vom 02.03.1982 (6 S 286/81) - DRsp Nr. 2002/9227

LG Braunschweig, Urteil vom 02.03.1982 - Aktenzeichen 6 S 286/81

DRsp Nr. 2002/9227

Tatbestand:

Im Jahre 1970 vermietete Herr ... eine Wohnung im zweiten Obergeschoss seines Hauses in der ... in Braunschweig an die Herren ..., ..., ... und ... .

§ 9 Ziff. 2 des Mietvertrages enthält u.a. folgende Regelung:

"... 2. Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte darf nur mit schriftlicher Erlaubnis des Vermieters erfolgen. Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden. Bei unbefugter Untervermietung kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter so bald wie möglich, spätestens jedoch binnen Monatsfrist, das Untermietverhältnis kündigt. Geschieht dies nicht, so kann der Vermieter das Hauptmietverhältnis fristlos kündigen. ..."

Im Übrigen wird auf den Wortlaut des Mietvertrages (Bl. 5 d.A.) Bezug genommen.

In der nachfolgenden Zeit wechselten die Mieter der Wohnung, ohne dass neue Mietverträge geschlossen wurden.

1972 erwarben die Kläger das Haus ... . Auch danach wechselten die Mieter der Wohnung.

Am 01.09.1975 zog der Beklagte zu 1) in die Wohnung ein. Dies wurde den Klägern durch Schreiben vom 11.09.1975 mitgeteilt. Als Absender dieses Schreibens wird die "Wohngemeinschaft 2. Etage rechts, ..." bezeichnet. Das Schreiben schließt: "gez. ...". Auf den Text des Schreibens (Bl. 38 d.A.) wird im Übrigen Bezug genommen.

Anfang 1976 fanden weitere Wechsel der Bewohner statt.