LG Heilbronn - Urteil vom 21.08.1991
1a S 308/91 Be
Normen:
BGB § 242, § 554 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Satz 1, § 554a; GG Art. 1, Art 2 Abs. 1 ; ZPO § 286 Abs. 1 ;
Fundstellen:
Drsp-ROM Nr. 1992/11204
DRsp I(133)451d
MDR 1991, 862
NJW-RR 1992, 77
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, vom 19.04.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 4571/90

Ein Vermieter, der über Jahre hinweg unpünktliche Mietzinszahlungen (hier: Banküberweisungen) hingenommen hat, ohne sich dagegen ernsthaft zur Wehr zu setzen, kann eine fristlose Kündigung nach § 554a BGB nicht mit Erfolg auf diese Vertragsverstöße stützen

LG Heilbronn, Urteil vom 21.08.1991 - Aktenzeichen 1a S 308/91 Be

DRsp Nr. 1997/6669

Ein Vermieter, der über Jahre hinweg unpünktliche Mietzinszahlungen (hier: Banküberweisungen) hingenommen hat, ohne sich dagegen ernsthaft zur Wehr zu setzen, kann eine fristlose Kündigung nach § 554a BGB nicht mit Erfolg auf diese Vertragsverstöße stützen

1. Auf fortdauernde unpünktliche Mietzahlungen kann eine Kündigung des Vermieters nach § 554a BGB nur dann gestützt werden, wenn der Vermieter aus diesem Grunde alsbald kündigt; die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges liegen daher nicht vor, wenn der Vermieter jahrelang unpünktliche Mietzahlungen hingenommen hat. 2. Die Aussage eines Zeugen über ein heimlich mitgehörtes Telefongespräch darf vom Gericht nicht als Beweismittel verwertet werden.