Die Berufung der Klägerin hat im Ergebnis keinen Erfolg.
I.
Die Nebenkostenvorauszahlungen über DM 820 (November 1987, Dezember 1987, Januar 1988, Februar 1988) kann die Klägerin nicht verlangen. Das Mietverhältnis zwischen den Parteien ist seit 09.02.1988 beendet. Die Klägerin konnte innerhalb von 2 3/4 Jahren endgültig abrechnen, sodass ein Anspruch auf Nebenkostenvorauszahlungen nicht mehr besteht.
II.
Soweit die Klägerin restliche Nettomiete über insgesamt DM 1.360 (November 1987 DM 490; Dezember 1987 und Januar 1988 jeweils 190 DM und Februar 1988 DM 490) verlangt, ist dieser Anspruch nur teilweise begründet.
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