Die Kläger werden beim Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte in den Streitjahren gewerbliche Einkünfte durch den Betrieb einer orthopädischen Schuhmacherei. Das Unternehmen wurde seit jeher im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss des Hauses G-Straße in S geführt. Die Klägerin arbeitete im Betrieb im Rahmen eines steuerlich anerkannten Ehegatten-Arbeitsverhältnisses mit (Bp/bnV).
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