FG Saarland - Urteil vom 05.02.2003
1 K 337/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 ;

Steuerrechtliche Anerkennung eines Mietvertrages zwischen Ehegatten; Einkommensteuer 1993 bis 1996

FG Saarland, Urteil vom 05.02.2003 - Aktenzeichen 1 K 337/99

DRsp Nr. 2003/5673

Steuerrechtliche Anerkennung eines Mietvertrages zwischen Ehegatten; Einkommensteuer 1993 bis 1996

Der an den Ehegatten für die betrieblich genutzten Räume gezahlte Mietzins kann nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn die Durchführung des Mietverhältnisses nicht dem zwischen Fremden Üblichen entspricht, weil die Zahlung des im mündlichen Mietvertrag vereinbarten Jahresmietzinses unvollständig und nicht laufend, sondern durch unregelmäßige, von der Liquidität abhängige Entnahmen des vermietenden Ehegatten aus der Betriebskasse an sich selbst erfolgt und die als Betriebsausgaben geltend gemachten Mietaufwendungen zunächst überhaupt nicht und später nicht vollständig als Vermietungseinkünfte erklärt werden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger werden beim Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte in den Streitjahren gewerbliche Einkünfte durch den Betrieb einer orthopädischen Schuhmacherei. Das Unternehmen wurde seit jeher im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss des Hauses G-Straße in S geführt. Die Klägerin arbeitete im Betrieb im Rahmen eines steuerlich anerkannten Ehegatten-Arbeitsverhältnisses mit (Bp/bnV).