FG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 05.06.2003
5 V 99/03
Normen:
EigZulG § 6 Abs. 1 Satz 1 § 6 Abs. 3 ; BerlinFG § 15 Abs. 1 ; BerlinFG § 15 Abs. 2 ; BerlinFG § 15 Abs. 3 ; BerlinFG § 15 Abs. 4 ; AO § 164 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1287

Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 15 Abs. 1-4 BerlinFG für vermietete Wohnung steht Eigenheimzulage gleich

FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.06.2003 - Aktenzeichen 5 V 99/03

DRsp Nr. 2003/11031

Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 15 Abs. 1-4 BerlinFG für vermietete Wohnung steht Eigenheimzulage gleich

Eine restriktive Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 EigZulG, wonach nur die Förderung eines selbstgenutzten Objekts nach § 15 Abs. 1-4 BerlinFG den sog. Objektverbrauch begründet, ist verfassungsrechtlich nicht geboten; auch die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen gemäß § 15 Abs. 1-4 BerlinFG für eine vermietete Wohnung steht der Eigenheimzulage gleich.

Normenkette:

EigZulG § 6 Abs. 1 Satz 1 § 6 Abs. 3 ; BerlinFG § 15 Abs. 1 ; BerlinFG § 15 Abs. 2 ; BerlinFG § 15 Abs. 3 ; BerlinFG § 15 Abs. 4 ; AO § 164 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Mit ihrer unter dem Aktenzeichen 5 K 77/03 anhängigen Anfechtungsklage wollen die Antragsteller die Aufhebung eines Änderungsbescheides über Eigenheimzulage ab 1997, mit dem die Eigenheimzulage auf 0,- EURO festgesetzt worden ist, durchsetzen.

Im vorliegenden Verfahren begehren die Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des die bisherige Bewilligung der Eigenheimzulage aufhebenden Änderungsbescheides in Gestalt der Einspruchsentscheidung gemäß § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO). - Dem Antrag liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: