LAG Bremen - Beschluss vom 18.02.2003
TaBV 13/02
Normen:
BetrVG § 21a ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 9 ; BGB § 565c (a.F.) ; ArbGG § 12 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 15.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 45/02

LAG Bremen - Beschluss vom 18.02.2003 (TaBV 13/02) - DRsp Nr. 2003/12077

LAG Bremen, Beschluss vom 18.02.2003 - Aktenzeichen TaBV 13/02

DRsp Nr. 2003/12077

Normenkette:

BetrVG § 21a ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 9 ; BGB § 565c (a.F.) ; ArbGG § 12 Abs. 5 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers (Betriebsrat) bei der Kündigung eines Wohnraummietvertrages durch die Antragsgegnerin (Arbeitgeberin).

Der Beteiligte zu 3) ist seit dem 01.04.1966 bei der Arbeitgeberin bzw. deren Rechtsvorgängerin als Schaltmeister beschäftigt. Am 12.12.1979 schlossen die Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin und der Beteiligte zu 3) einen Mietvertrag (Bl. 5 bis 9 d.A.) mit Wirkung ab dem 01.01.1980 über eine Wohnung im Haus U. Blockland. Die Arbeitgeberin legt insoweit einen internen Vermerk der Haus- und Grundstücksverwaltung der S. Bremen AG an den Vorstand vom 14.09.1979 vor. Darin findet sich der Hinweis, dass der Betriebsrat mit der Zuweisung der Wohnung an den Beteiligten zu 3) einverstanden sei. Ferner wird eine Empfehlung des disziplinarischen Vorgesetzten des Beteiligten zu 3) vom 14.08.1979 vorgelegt, die Wohnung an diesen zu vermieten. In neun von dem Betriebsrat vorgelegten Schreiben betreffend das Mietverhältnis verwendet die Arbeitgeberin im "Betreff" den Begriff der Werkmietwohnung. Auf Verdienstnachweisen des Beteiligten zu 3) wird ein "Geldwerter Vorteil Werkswohnung" ausgewiesen.