Mietminderung bei Unbenutzbarkeit der Räume nach der Jahrhundertflut im Osten
AG Grimma, vom 22.01.2003 - Aktenzeichen 2 C 983/02
DRsp Nr. 2009/7285
Mietminderung bei Unbenutzbarkeit der Räume nach der Jahrhundertflut im Osten
Sind die Räume einer Gewerberaummietwohnung durch die "Jahrhundertflut" des Oderbruchs im Sommer 2002 vollständig unbenutzbar geworden und ist auch nicht absehbar, wann sie wieder hergerichtet sein werden, so ist der Mieter zur vollständigen Minderung des Mietzinses und zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.