AG Grimma vom 22.01.2003
2 C 983/02
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
NZM 2003, 196

Mietminderung bei Unbenutzbarkeit der Räume nach der Jahrhundertflut im Osten

AG Grimma, vom 22.01.2003 - Aktenzeichen 2 C 983/02

DRsp Nr. 2009/7285

Mietminderung bei Unbenutzbarkeit der Räume nach der Jahrhundertflut im Osten

Sind die Räume einer Gewerberaummietwohnung durch die "Jahrhundertflut" des Oderbruchs im Sommer 2002 vollständig unbenutzbar geworden und ist auch nicht absehbar, wann sie wieder hergerichtet sein werden, so ist der Mieter zur vollständigen Minderung des Mietzinses und zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen
NZM 2003, 196