SchlHOLG - Urteil vom 15.02.2007
11 U 99/06
Normen:
BGB § 313 ; BGB § 568 ;
Fundstellen:
MietRB 2007, 283
NZM 2008, 341
OLGReport-Schleswig 2007, 675
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 16.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 148/05

Wegfall der Geschäftsgrundlage bei auf Lebzeit geschlossenen Mietvertrag

SchlHOLG, Urteil vom 15.02.2007 - Aktenzeichen 11 U 99/06

DRsp Nr. 2007/18664

Wegfall der Geschäftsgrundlage bei auf Lebzeit geschlossenen Mietvertrag

»1. Von der Einigung auf Verpflichtung zur Bestellung eines Wohnungsrechtes ist nur auszugehen, wenn der Wille zur Grundstücksbelastung genügend klar ausgedrückt wird; im Zweifel ist Miete anzunehmen. 2. Ein auf Lebenszeit geschlossener Mietvertrag kann jedenfalls dann wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage beendet werden, wenn eine Verwaltertätigkeit Grundlage des Nutzungsverhältnisses ist und der Verwaltervertrag wegen Unstimmigkeiten vorzeitig beendet wird. 3. Ein Schriftsatz in einem Räumungsrechtsstreit genügt der Form des § 568 BGB, wenn darin für den beklagten Mieter eindeutig erkennbar wird, dass eine materiell-rechtliche Willenserklärung (Kündigung) abgegeben wird.«

Normenkette:

BGB § 313 ; BGB § 568 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um die Räumung einer Wohnung nebst weiterer Räumlichkeiten und Garten.

Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, die im Hause S.weg...belegene Wohnung, bestehend aus Ober- und Untergeschoss des Hauses, sowie zwei Garagen, Verwaltungsbüro, Hühnerställe, einem großen Geflügelstall, Lager, Werkstatt und Garten zu räumen und an den Kläger geräumt herauszugeben.

Eine Räumungsfrist hat es nicht gewährt.