FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.04.2014
10 K 10154/11
Normen:
EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c; EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 133; AufenthG § 25 Abs. 3;

Vorschriften über die Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer sind verfassungsgemäß Bestimmung des Streitzeitraums bei zeitlich unbeschränktem Kindergeldantrag

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.04.2014 - Aktenzeichen 10 K 10154/11

DRsp Nr. 2014/9439

Vorschriften über die Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer sind verfassungsgemäß Bestimmung des Streitzeitraums bei zeitlich unbeschränktem Kindergeldantrag

1. Die Vorschriften betreffend die Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer (im Streitfall § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c, Abs. 2 Nr. 3 EStG) sind nicht verfassungswidrig. 2. Begehrt ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer durch einen zeitlich nicht beschränkten Antrag Kindergeld, spielt für die Bestimmung des Streitzeitraums auch eine Rolle, ab wann er die Voraussetzungen gem. § 62 Abs. 2 EStG erfüllt. 3. Bei fehlender entsprechender Regelung in einem Kindergeldaufhebungs- oder -ablehnungsbescheid erstreckt sich der Zeitraum, für den die darin verfügte Aufhebung oder Ablehnung wirkt, regelmäßig bis zu dem Monat, in dem dieser Bescheid bekanntgegeben wurde. 4. Wird gegen einen solchen Bescheid Einspruch eingelegt, verlängert sich der vorgenannte Zeitraum jedoch regelmäßig bis zum Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c; EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 133; AufenthG § 25 Abs. 3;

Tatbestand: