LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.06.2014
6 Sa 23/13
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stendal, vom 22.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 569/12

Auslegung eines Altersteilzeitvertrages zur Anrechnung von vertraglichen Aufstockungsleistungen auf eine Sozialplanabfindung

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.06.2014 - Aktenzeichen 6 Sa 23/13

DRsp Nr. 2015/15850

Auslegung eines Altersteilzeitvertrages zur Anrechnung von vertraglichen Aufstockungsleistungen auf eine Sozialplanabfindung

Soll nach den Bestimmungen des Altersteilzeitvertrages abweichend von dieser vertraglichen Vereinbarung eine Sozialplanregelung gelten, wenn diese günstigere Aufstockungs- oder Abfindungsleistungen enthält, tritt der Sozialplan nicht insgesamt an die Stelle der vertraglichen Vereinbarung über Aufstockungs- und Abfindungsleistungen sondern nur insoweit, als die jeweilige Regelung günstiger ist (freiwillige Aufstockungsleistung oder zusätzlicher Abfindungsanspruch); sollen ferner auf die sich aus dem Sozialplan ergebenden Ansprüche freiwillige vertragliche Aufstockungsleistungen angerechnet werden, wird durch Verwendung der Pluralform hinreichend deutlich, dass beide genannten Leistungen (Aufstockungs- und Abfindungsleistungen) der Verrechnung unterliegen und nicht nur die Aufstockungsbeträge, so dass die zweite Regelung den Grundsatz, dass ein späterer Sozialplan die Vergütungsregelungen im Altersteilzeitvertrag nicht insgesamt ersetzt sondern nur insoweit, als sich eine bestimmte Vergütungsregelung als günstiger erweist, aufgreift und sich die Anrechnungsklausel auf jenen Anspruch aus dem Sozialplan bezieht, der über die vertragliche Vereinbarung hinausgehende Rechte begründet.