LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 22.07.2014
1 Sa 49/14
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 252 S. 1; BGB § 252 S. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 283 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 3; ZPO § 138 Abs. 4; ZPO § 287;
Fundstellen:
NZA-RR 2015, 16
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 12.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1210 d/13

Sonderzahlung an Vertriebsmitarbeiter aufgrund eines mit dem Arbeitsvertrag übersandten Schriftstücks Arbeitsvertragliche RandbedingungenSchadensersatzklage aufgrund fehlender Zielvereinbarung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.07.2014 - Aktenzeichen 1 Sa 49/14

DRsp Nr. 2014/14974

Sonderzahlung an Vertriebsmitarbeiter aufgrund eines mit dem Arbeitsvertrag übersandten Schriftstücks "Arbeitsvertragliche Randbedingungen" Schadensersatzklage aufgrund fehlender Zielvereinbarung

1. Fügt der Arbeitgeber bei Übersendung des bereits unterschriebenen Arbeitsvertrags diesem ein zweiseitiges Schriftstück bei, das mit "Arbeitsvertragliche Randbedingungen" überschrieben ist, und enthält dieses u.a. eine Regelung über die Gewährung eines variablen Entgeltanteils an Vertriebsmitarbeiter auf der Basis einer Zielvereinbarung, so darf der als Vertriebsmitarbeiter eingestellte Arbeitnehmer davon ausgehen, dass ihm mit der Übersendung die Vereinbarung eines zusätzlichen, nicht im Arbeitsvertrag vereinbarten variablen Gehalts auf Basis jährlich zu treffender Zielvereinbarungen angeboten wird.2. Dieses Angebot nimmt der Arbeitnehmer jedenfalls durch die widerspruchslose Arbeitsaufnahme nach Übersendung des Arbeitsvertrags und der Arbeitsvertraglichen Randbedingungen an.3. Macht der Arbeitgeber in der Folgezeit den Abschluss einer Zielvereinbarung von einer Änderung des Arbeitsvertrags abhängig und kommt es nicht zu einer Zielvereinbarung, ist dies vom Arbeitgeber zu vertreten.