LSG Bayern - Beschluss vom 07.03.2017
L 7 AS 181/17 ER
Normen:
SGB II § 22; SGG § 199 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 13.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 52 AS 30/17

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeKeine Übernahmen von Mietschulden nach zweimaliger Kündigung einer Wohnung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 07.03.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 181/17 ER

DRsp Nr. 2018/10826

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Keine Übernahmen von Mietschulden nach zweimaliger Kündigung einer Wohnung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

Nach zweimaliger Kündigung kann eine Wohnung nicht mehr gesichert werden mit der Folge, dass das Jobcenter nicht zur Mietschuldenübernahme verpflichtet werden kann.

Tenor

I.

Die Vollstreckung aus dem Beschluss des SG München vom 13.02.2017 - Aktenzeichen S 52 AS 30/17 ER - wird bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz ausgesetzt (§ 199 Abs.2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22; SGG § 199 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahmen von Mietschulden des Antragsgegners (Ag) durch den Antragsteller (Ast). Mit Beschluss vom 13.02.2017 verpflichtete das Sozialgericht München den Ast im Rahmen einer einstweiligen Anordnung, Mietschulden des Ag i.H.v. 4.602,81 Euro als Darlehen zu übernehmen.

Der Ag und die übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft, seine Ehefrau und drei minderjährige Kinder, hätten am 19.01.2017 Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt.