LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.02.2017
L 25 AS 931/16
Normen:
BGB § 119; BGB § 133; BGB § 242; SGG § 102 Abs. 1; SGG § 106 Abs. 1; SGG § 179; ZPO § 579 Abs. 1; ZPO § 580 Nr. 7;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 01.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 128 AS 18541/14

Anforderungen an die Wirksamkeit einer Klagerücknahme im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem rechtlich nicht vertretenen bzw. rechtlich unkundigen Kläger

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.02.2017 - Aktenzeichen L 25 AS 931/16

DRsp Nr. 2017/6449

Anforderungen an die Wirksamkeit einer Klagerücknahme im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem rechtlich nicht vertretenen bzw. rechtlich unkundigen Kläger

Eine Klagerücknahme auch eines rechtlich nicht Vertretenen und rechtlich Unkundigen ist grundsätzlich auch dann wirksam, unanfechtbar und unwiderruflich, wenn sie auf einen richterlichen Hinweis hin erfolgt, der rechtlich unzutreffend ist. Offen bleibt hier, ob dies auch dann gilt, wenn sich der richterliche Hinweis auf die vermeintliche Unzulässigkeit eine Rechtsmittels bezieht, doch neigt der Senat auch für diesen Fall dazu, von einer wirksamen, unanfechtbaren und unwiderruflichen prozessbeendenden Erklärung auszugehen.

1. Ein Kläger kann sich von der Klagerücknahme nachträglich nicht mehr lösen; die Klagerücknahme kann, weil sie eine Prozesshandlung ist, mit der der Erklärende den Prozess unmittelbar gestaltet, nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, grundsätzlich nicht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts angefochten werden. 2. Der Widerruf einer Klagerücknahme kommt entsprechend der Rechtsprechung des BSG ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn Gründe vorliegen, die gemäß § 179 SGG i.V.m. §§ 579, 580 ZPO zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig beendeten Verfahrens berechtigen würden.