LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.01.2018
7 Sa 1076/17
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611a; BetrVG § 77 Abs. 3 S. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 14
LAGE BetrVG 2001 § 77 Nr. 28
LAGE TVG § 5 Nr. 7
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 15.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 63 Ca 4237/16

Anwendbare Tarifwerke auf das Arbeitsverhältnis eines Handwerkshelfers in einem Dienstleistungsunternehmen des Bereichs Facility ManagementAuslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel im Hinblick auf den Austausch des in Bezug genommenen Tarifwerkes durch ein von anderen Tarifvertragsparteien abgeschlossenes Tarifwerk

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.01.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 1076/17

DRsp Nr. 2018/10731

Anwendbare Tarifwerke auf das Arbeitsverhältnis eines Handwerkshelfers in einem Dienstleistungsunternehmen des Bereichs Facility Management Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel im Hinblick auf den Austausch des in Bezug genommenen Tarifwerkes durch ein von anderen Tarifvertragsparteien abgeschlossenes Tarifwerk

1. Die in einem Tarifvertrag den Betriebsparteien eingeräumte Möglichkeit durch Betriebsvereinbarung die Geltung der Regelungen des Manteltarifvertrages und Entgelttarifvertrages auf alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Betriebs zu erstrecken, ist keine ergänzende Betriebsvereinbarung iSv § 77 Abs. 3 BetrVG. Der Geltungsbereich von Tarifverträgen kann allein auf dem in § 5 TVG vorgesehenen Weg der Allgemeinverbindlicherklärung ausgedehnt werden. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG erweitert hingegen die Normsetzungsbefugnis für die Tarifvertragsparteien und damit auch für die Betriebsparteien nicht. 2. Zur Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel als "betriebsvereinbarungsoffen" (hier verneint).

1. Die Arbeitsvertragsparteien können ihre vertraglichen Absprachen grundsätzlich auch dahingehend gestalten, dass sie einer Abänderung durch betriebliche Normen unterliegen. In diesem Fall räumen sie einer späteren betrieblichen Regelung den Vorrang ein.