LAG Chemnitz - Urteil vom 13.02.2019
2 Sa 558/17
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 214 Abs. 1; Dienstvertrag v. 27.10.2011 § 5 Abs. 7 d);
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4439/16

Auslegung von VerträgenBeginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB

LAG Chemnitz, Urteil vom 13.02.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 558/17

DRsp Nr. 2023/12097

Auslegung von Verträgen Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB

1. Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Ebenso sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. 2. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 28.09.2017 – 1 Ca 4439/16

a b g e ä n d e r t

und die Beklagte weiter verurteilt, an den Kläger weitere 786.198,26 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 178.362,84 € brutto seit 01.02.2013,

aus 115.121,30 € brutto seit 01.02.2014,

aus 153.405,81 € brutto seit 01.02.2015,