LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.04.2019
L 7 AS 442/19 B ER; L 7 AS 443/19 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 3; SGG § 193; SGG § 202; ZPO § 114; ZPO § 572 Abs. 2; BGB § 133;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 14.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 832/19

Zulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung von einstweiligem Rechtschutz auf Zahlung für Leistungen für Unterkunfts- und Heizbedarfe nach dem SGB II sowie gegen die Ablehnung von ProzesskostenhilfeAnforderungen an die Auslegung von Prozesshandlungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.04.2019 - Aktenzeichen L 7 AS 442/19 B ER; L 7 AS 443/19 B

DRsp Nr. 2019/7185

Zulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung von einstweiligem Rechtschutz auf Zahlung für Leistungen für Unterkunfts- und Heizbedarfe nach dem SGB II sowie gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe Anforderungen an die Auslegung von Prozesshandlungen

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 14.03.2019 hinsichtlich der Ablehnung der Prozesskostenhilfe geändert. Der Antragstellerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Dortmund Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N, E, bewilligt. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 3; SGG § 193; SGG § 202; ZPO § 114; ZPO § 572 Abs. 2; BGB § 133;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung von einstweiligem Rechtschutz, gerichtet auf Zahlung für Leistungen für Unterkunfts- und Heizbedarfe, sowie gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren.