Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 14.03.2019 hinsichtlich der Ablehnung der Prozesskostenhilfe geändert. Der Antragstellerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Dortmund Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N, E, bewilligt. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung von einstweiligem Rechtschutz, gerichtet auf Zahlung für Leistungen für Unterkunfts- und Heizbedarfe, sowie gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren.
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