OLG Bremen - Urteil vom 17.07.2020
2 U 180/19
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 536a; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 15.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 154/14

Schadensersatzansprüche des Betreibers einer FotovoltaikanlageHaftung des Vermieters für Schäden durch einen BrandDarlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Schadensverursachung

OLG Bremen, Urteil vom 17.07.2020 - Aktenzeichen 2 U 180/19

DRsp Nr. 2023/5429

Schadensersatzansprüche des Betreibers einer Fotovoltaikanlage Haftung des Vermieters für Schäden durch einen Brand Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Schadensverursachung

Steht fest, dass eine auf dem Dach einer Halle betriebene Photovoltaikanlage als Ursache eines Brandes ausscheidet, durch den diese total beschädigt worden ist, und kommt nur eine Schadensursache aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Vermieters der Dachfläche und Eigentümers der Halle in Betracht, so hat dieser sich nicht nur hinsichtlich der subjektiven Seite, sondern auch hinsichtlich einer objektiven Pflichtwidrigkeit entlasten.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen, 1. Kammer für Handelssachen, vom 15. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Die Urteile des Senats sowie des Landgerichts Bremen sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus den Urteilen gegen Sicherheitsleistung von 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.016.879,54 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 536a; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

I.