BVerwG - Beschluss vom 26.06.2023
4 B 2.23
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
OVG Sachsen-Anhalt, vom 06.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 25/20

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BVerwG, Beschluss vom 26.06.2023 - Aktenzeichen 4 B 2.23

DRsp Nr. 2023/10545

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg; sie ist jedenfalls unbegründet.

1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die in dem angestrebten Revisionsverfahren beantwortet werden kann, sofern dies über den Einzelfall hinaus zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts beiträgt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>).

Diese Voraussetzungen legt die Beschwerde mit den als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichneten Fragen,