LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.02.2023
11 Sa 576/22
Normen:
ZPO § 128 Abs. 4; ZPO § 319 Abs. 1; ArbGG § 64 Abs. 6; BGB § 133;
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 12.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 874/21

Offensichtliche Unrichtigkeit im UrteilUrteilsberichtigung gem. § 319 Abs. 1 ZPO

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.02.2023 - Aktenzeichen 11 Sa 576/22

DRsp Nr. 2023/5936

Offensichtliche Unrichtigkeit im Urteil Urteilsberichtigung gem. § 319 Abs. 1 ZPO

1. Unrichtig im Sinn des § 319 ZPO ist eine wesentliche Abweichung der gerichtlichen Willenserklärung von der Willensbildung. Offenbar ist die Unrichtigkeit, wenn sich der Fehler bereits unmittelbar aus der Entscheidung selbst oder aus den Vorgängen bei Erlass und Verkündung für die Parteien und für Außenstehende ohne Weiteres ergibt. 2. Nach § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 319 Abs. 1 ZPO können offenbare Unrichtigkeiten im Urteil vom Gericht jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.

I. Der Tenor des Urteils vom 22. November 2022 und die Entscheidungsgründe auf Seite 11, letzter Absatz, werden dahin berichtigt, dass dort das Datum "1. März 2022" durch das Datum "1. März 2021" ersetzt wird.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 128 Abs. 4; ZPO § 319 Abs. 1; ArbGG § 64 Abs. 6; BGB § 133;

Gründe:

Die Berichtigung war nach § 319 Abs. 1 ZPO vorzunehmen. Denn das Urteil enthielt insoweit eine offenbare Unrichtigkeit, als es die Feststellung erst ab dem 1. März 2022 getroffen hat. Insofern enthielt das Urteil vom 22. November 2022 eine offenbare Unrichtigkeit.

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