Autor: Wiek |
Bei Vereinbarung eines Kündigungsausschlusses für mehr als ein Jahr muss auch bei einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrag die Formvorschrift des § 550 BGB beachtet werden.107 Dabei kommt es nach dem Zweck des § 550 BGB , einen etwaigen Erwerber, der nach § 566 BGB in das Mietverhältnis eintritt, vor einer längeren Bindung an nicht bekanntgegebene belastende Vereinbarungen zu schützen, aber nur auf den Kündigungsverzicht des Vermieters an. Bei einem einseitigen Kündigungsverzicht des Mieters greift § 550 BGB nicht ein.108 Ein einseitiger Kündigungsverzicht des Mieters begründet keine längerfristige Bindung für einen etwaigen Erwerber. Schriftform ist für einen beiderseitigen Kündigungsausschluss109 und auch für den einseitigen Kündigungsverzicht des Vermieters erforderlich, wenn er für mehr als ein Jahr vereinbart wird. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter einseitig nur auf einzelne Kündigungstatbestände, etwa Eigenbedarf, verzichtet hat.110
107 | Blank/Börstinghaus, § 550 Rdn. 13. |
108 | A.A. NK-BGB/Hinz, § 575 Rdn. 52. |
109 | BGH vom 09.07.2008 - XII ZR 117/06 , NZM 2008, 687 . |
110 | BGH vom 04.04.2007 - VIII ZR 223/06 , WuM 2007, 272 = NZM 2007, 399 . |
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|