(1) 1Schreibversehen und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einer Eintragung können durch den Richter oder nach Anordnung des Richters in Form einer neuen Eintragung oder auf andere eindeutige Weise berichtigt werden. 2Die Berichtigung ist als solche kenntlich zu machen. (2) Die Berichtigung nach Absatz 1 ist den Beteiligten bekanntzugeben. (3) 1Eine versehentlich vorgenommene Rötung oder Kenntlichmachung nach § 16 oder § 16 a ist zu löschen oder auf andere eindeutige Weise zu beseitigen. 2Die Löschung oder sonstige Beseitigung ist zu vermerken.
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