§ 25 HRV
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
III. Verfahren bei Anmeldung, Eintragung und Registerbekanntmachungen

§ 25 HRV (Entscheidung durch den Richter)

§ 25 (Entscheidung durch den Richter)

HRV ( Handelsregisterverordnung )

(1) 1Auf die Anmeldung zur Eintragung, auf Gesuche und Anträge entscheidet der Richter. 2Über die Eintragung ist unverzüglich nach Eingang der Anmeldung bei Gericht zu entscheiden. 3Ist eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister unvollständig oder steht der Eintragung ein durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, so hat der Richter unverzüglich zu verfügen; liegt ein nach § 23 einzuholendes Gutachten bis dahin nicht vor, so ist dies dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. 4Der Richter entscheidet auch über die erforderlichen Registerbekanntmachungen gemäß § 10 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs. (2) Der Richter ist für die Eintragung auch dann zuständig, wenn sie vom Beschwerdegericht oder nach § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verfügt ist. (3)