II. Berechtigtes Sicherungsinteresse im Beispielfall

Bei dieser Fallgestaltung besteht ohne Zweifel ein berechtigtes Sicherungsinteresse für eine Abwicklung der Kaufpreiszahlung über Notaranderkonto, namentlich wegen

des gewünschten vorzeitigen Besitzübergangs,

der komplexeren Finanzierung des Kaufpreises,

der Mehrzahl der Gläubiger bei der Lastenfreistellung und

des laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens.

Siehe zur Auslegung des Begriffs des "berechtigten Sicherungsinteresses" (§ 54a Abs. 2 Nr. 1 BeurkG) schon oben § 6 Abschnitt II.