Bei dieser Fallgestaltung besteht ohne Zweifel ein berechtigtes Sicherungsinteresse für eine Abwicklung der Kaufpreiszahlung über Notaranderkonto, namentlich wegen
des gewünschten vorzeitigen Besitzübergangs, |
der komplexeren Finanzierung des Kaufpreises, |
der Mehrzahl der Gläubiger bei der Lastenfreistellung und |
des laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens. |
Siehe zur Auslegung des Begriffs des "berechtigten Sicherungsinteresses" (§
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