III. Gestaltung des Rangverhältnisses durch Antragstellung und/oder Rangbestimmung

Die eventuelle Zufälligkeit des Eingangs mehrerer Anträge beim Grundbuchamt kann der Notar auf geschickte Weise beeinflussen. Einerseits kann er Anträge zeitlich nachfolgend stellen. Andererseits kann er - bei gleichzeitiger Antragstellung - mehrere Anträge fortlaufend nummerieren ("Antrag 1", dahinter geheftet "Antrag 2" usw.).

Zwar ist das Grundbuchamt bei gleichzeitigem Eingang mehrerer Anträge streng genommen nicht verpflichtet, entsprechend der Nummerierung der Anträge vorzugehen. Theoretisch wäre es daher erforderlich, die Anträge persönlich und nacheinander (in nachfolgenden Minuten) im Grundbuchamt abzugeben. Praktisch halten sich jedoch fast alle Grundbuchämter an die Nummerierungspraxis der Notare. Will der Notar auf "Nummer sicher gehen", kann er darauf zurückgreifen, dass die Rangverhältnisse auch in einer Vereinbarung zwischen allen Betroffenen (mit dinglicher Wirkung, § 879 Abs. 3 BGB) vereinbart werden können (Rangbestimmung). Eine solche Rangbestimmung ist für das Grundbuchamt bindend.

Eine Rangbestimmung ist häufig in einer Grundschuldbestellungsurkunde enthalten. Sollte sie einmal irrtümlich fehlen, so kann sie vom Notar bei Antragstellung nur dann nachgeholt werden, wenn dem Notar eine entsprechende Vollmacht erteilt wird, etwa wie das folgende Formulierungsbeispiel zeigt.

Formulierungsbeispiel - Vollmacht an den Notar zur Rangbestimmung