II. Rangverhältnis, Rangbestimmung

Gemäß § 879 Abs. 1 BGB bestimmt sich das Rangverhältnis zwischen mehreren Rechten innerhalb derselben Abteilung des Grundbuchs nach der Reihenfolge der Eintragungen. Bei Rechten in verschiedenen Abteilungen ist grundsätzlich das Datum der Eintragung maßgeblich (bei Datumsgleichheit: grundsätzlich Gleichrang).

Beachte hierzu:

Zu beachten ist jedoch die verfahrensrechtliche Ergänzung des § 879 Abs. 1 BGB durch § 45 GBO : Das Rangverhältnis unter mehreren dinglichen Rechten an einem Grundstück bestimmt sich dadurch nach dem (minutengenauen!) Zeitpunkt des Eingangs des Antrags im Grundbuchamt.

Der Zeitpunkt des Eingangs eines Eintragungsantrags beim Grundbuchamt kann für die Wertigkeit eines einzutragenden Rechts daher entscheidend sein. Dabei ist vor allem zu beachten,

dass ein Antrag nicht bereits dann beim Grundbuchamt eingegangen ist, wenn er in dessen Briefschalter gelegt oder irgendjemandem beim Grundbuchamt übergeben worden ist;