IV. Nachträgliche Rangänderung

Entspricht die tatsächlich bestehende Rangordnung in einem Fall nicht dem von allen beteiligten Rechteinhabern Gewollten, kann sie nachträglich geändert werden. Dies kommt in der Praxis z.B. in Betracht, wenn Grundpfandrechtsgläubiger (wie stets) die Eintragung des Grundpfandrechts mit Rang vor der bereits für den Käufer eingetragenen Eigentumsverschaffungsvormerkung verlangen.

Nach § 880 Abs. 2 BGB erfordert die Rangänderung die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten sowie die Eintragung der Änderung in das Grundbuch. Zur Eintragung der Rangänderung bedarf es einer Bewilligung (§ 19 GBO) des zurücktretenden Berechtigten und des Antrags eines der Beteiligten (§ 13 GBO).