Übersicht: Vertragsprinzip vs. Verbandsprinzip

Übersicht: Vertragsprinzip vs. Verbandsprinzip

 

 

Kapitalgesellschaften (vor allem GbR, OHG, KG)

Personengesellschaften (vor allem GmbH)

"Gepräge"

Vertragsprinzip705 BGB, "besonderes Schuldverhältnis"); stärker abhängig von den (konkreten) Gesellschaftern (= personalistisch)

Juristische Person (§ 13 Abs. 1 GmbHG), von ihren Gesellschaftern losgelöst ("Verband")

Gründung

Grds. formfrei

Formbedürftig2 GmbHG)

Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung

Kein geschütztes Kapital (siehe. aber §§ 171 f. HGB zur Haftung des Kommanditisten)

Streng reguliertes und geschütztes Kapital (Haftungsfonds)

Faktische Aufweichung: UG (haftungsbeschränkt)

Haftungsverfassung, insbesondere Gesellschafterhaftung

Persönliche Haftung als Regelfall (Ausnahme: Kommanditist), daher mindestens ein (KG) oder zwei (GbR, OHG) Vollhafter mit akzessorischer Haftung (§  128 HGB)

Nachhaftung austretender und Haftung eintretender Gesellschafter

Grds. keine persönliche Haftung der Gesellschafter; Beschränkung auf Gesellschaftsvermögen (§  13 GmbHG)

Anteilsübertragung unter Lebenden; Ausscheiden

Formfrei, aber nur mit Einverständnis aller

formfreies Ausscheiden möglich (sog. Anwachsung)

Bei GmbH formbedürftig (§  15 Abs. 3, 4 GmbHG)

formloses Ausscheiden nur per Einziehung/Kaduzierung

Sitz / Niederlassung

Tatsächlicher Verwaltungssitz maßgeblich; kein davon abweichender "Satzungssitz"

Satzungssitz