V. Rangvorbehalt und Wirksamkeitsvermerk

Als Alternative zur nachträglichen Rangänderung kann schon vorab, also bei Eintragung des ersten Rechts, welches aber im Ergebnis nachrangig zu einem später einzutragenden Recht sein soll, ein sogenannter Rangvorbehalt eingetragen werden (§ 881 BGB). Danach kann sich der Eigentümer bei der Belastung des Grundstücks mit einem Recht die Befugnis vorbehalten, ein anderes, dem Umfang nach bereits bestimmtes Recht mit dem Rang vor jenem Recht eintragen zu lassen (Rangvorbehalt).

Da eine Bewilligung immer durch denjenigen abzugeben ist, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird (§ 19 GBO), kommt es bei Eintragung eines Rangvorbehalts auf den Zeitpunkt seiner Bewilligung an: Wird der Rangvorbehalt gleichzeitig mit dem bei seiner Ausübung später zurücktretenden Recht eingetragen, bedarf es nur der Bewilligung des Grundstückseigentümers; bei nachträglicher Eintragung ist die Bewilligung des Gläubigers des Rechts, bei dem der Vorbehalt eingetragen werden soll, erforderlich (neben der Zustimmung des Eigentümers, § 880 Abs. 2 BGB).

Formulierungsbeispiel: Rangvorbehalt

Der Eigentümer behält sich das Recht vor, im Rang vor der vorbestellten Grundschuld ein Grundpfandrecht bis zu 500.000 € nebst bis zu 20 % Zinsen jährlich ab dem Tag der Bestellung des Grundpfandrechts und einer einmaligen Nebenleistung von bis zu 10 % der Grundpfandrechtssumme auf dem Grundstück eintragen zu lassen. Der Rangvorbehalt kann einmal ausgenutzt werden.