Vereinbarung zwischen Verkäufer und Mieter nach ausgeübtem Vorkaufsrecht

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Die Erschienenen erklärten:

I. Vorbemerkungen

1. Der Verkäufer hat mit Kaufvertrag vom .(UR-Nr. ./2019 des amtierenden Notars) das im Wohnungsgrundbuch von ., Blatt . verzeichnete Wohnungseigentum . an den Käufer, Herrn/Frau/Eheleute/Firma ... zu einem Kaufpreis von . € verkauft.

     Eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung ist bislang im Grundbuch nicht eingetragen.

2. Der Mieter der Wohnung, der Beteiligte zu 2., hat mit Schreiben vom . an den Verkäufer sein Vorkaufsrecht nach § 577 BGB ausgeübt. Er hat vom Notar eine Ausfertigung (auszugsweise ohne Auflassung) des vorgenannten Kaufvertrags erhalten und  erklärt, dass ihm der Inhalt des Kaufvertrags bekannt ist. Die Urschrift des Kaufvertrags lag bei der heutigen Beurkundung vor. Die Beteiligten verweisen auf den vorgenannten Kaufvertrag und verzichten auf ein Beifügen als Anlage zu dieser Niederschrift.

3. Der Notar hat den Mieter darauf hingewiesen, dass alle Vereinbarungen des vorgenannten Kaufvertrags auch für den Kaufvertrag gelten, der infolge Ausübung des Vorkaufsrechts zwischen dem Verkäufer und dem Mieter - nachfolgend einheitlich "Käufer" genannt - zustande gekommen ist.

II. Ergänzende Vereinbarungen

1. Aufgrund des ausgeübten Vorkaufsrechts ist das vorbezeichnete Wohnungseigentum mit allen wesentlichen Bestandteilen und Zubehör an den dies annehmenden Käufer - bei mehreren zu gleichen Anteilen - verkauft.