Checkliste: Ordnungsgemäße Bestellung eines Wohnungseigentumsverwalters |
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1. |
Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit (§ 26 Abs. 1 Satz 1 WEG). |
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2. |
Die Bestellung darf auf höchstens fünf Jahre, die erste Bestellung nach der Begründung des Wohnungseigentums auf höchstens drei Jahre erfolgen (§ 26 Abs. 1 Satz 2 WEG). Der Verwalter kann wiederholt bestellt werden. Allerdings kann die wiederholte Bestellung frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefasst werden (§ 26 Abs. 2 WEG). |
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3. |
Gegenüber dem Grundbuchamt ist die Verwaltereigenschaft immer in öffentlich beglaubigter Urkunde nachzuweisen. Es genügt die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss, bei der die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 WEG bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind. Die Niederschrift ist daher von - dem Vorsitzenden und - einem Wohnungseigentümer - sowie, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzendem oder seinem Vertreter zu unterschreiben. |
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4. |
Der Notar sollte sich nicht auf die Angaben des Verwalters verlassen, sondern stets selbst prüfen, ob die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten wurden. |
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