Checkliste: Ordnungsgemäße Bestellung eines Wohnungseigentumsverwalterbestellung

Checkliste: Ordnungsgemäße Bestellung eines Wohnungseigentumsverwalters

 

1.

Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit 26 Abs. 1 Satz 1 WEG).

2.

Die Bestellung darf auf höchstens fünf Jahre, die erste Bestellung nach der Begründung des Wohnungseigentums auf höchstens drei Jahre erfolgen (§ 26 Abs. 1 Satz 2 WEG).

Der Verwalter kann wiederholt bestellt werden. Allerdings kann die wiederholte Bestellung frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefasst werden (§  26 Abs.  2 WEG).

3.

Gegenüber dem Grundbuchamt ist die Verwaltereigenschaft immer in öffentlich beglaubigter Urkunde nachzuweisen. Es genügt die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss, bei der die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 WEG bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind.

Die Niederschrift ist daher von

-       dem Vorsitzenden und

-       einem Wohnungseigentümer

-       sowie, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzendem oder seinem Vertreter

zu unterschreiben.

4.

Der Notar sollte sich nicht auf die Angaben des Verwalters verlassen, sondern stets selbst prüfen, ob  die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten wurden.