Vorkaufsrecht des Mieters

IX. Vorkaufsrecht des Mieters

1. Der Notar hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass dem Mieter nach § 577 BGB ein Vorkaufsrecht zusteht. Wird das Vorkaufsrecht ausgeübt, kommt der Kaufvertrag mit dem hier vereinbarten Inhalt mit dem Mieter zustande.

     Das Vorkaufsrecht kann bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Mitteilung über die Rechtswirksamkeit dieses Vertrags ausgeübt werden.

2. Der Notar wird beauftragt und bevollmächtigt, dem Mieter nach Rechtswirksamkeit des Vertrags eine auszugsweise Ausfertigung (ohne Auflassung) dieser Urkunde zu übersenden mit der Aufforderung, innerhalb der gesetzlichen Frist zu erklären, ob er das Vorkaufsrecht ausübt oder nicht.

3. Der Kaufvertrag wird daher unter der auflösenden Bedingung geschlossen, dass er unwirksam wird, wenn der Mieter das Vorkaufsrecht ausübt.

     Der Verkäufer haftet nicht dafür, dass das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird; jeglicher Schadensersatz des Käufers ist für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen.

     Der Verkäufer verpflichtet sich, den Notar unverzüglich schriftlich zu unterrichten, sobald der Mieter sein Vorkaufsrecht ausgeübt oder auf die Ausübung seines Vorkaufsrechts verzichtet hat.