I. Hintergrund, rechtliche Grundlagen

Als unabhängige Träger eines öffentlichen Amts (§ 1 BNotO) arbeiten Notare sachlich weisungsfrei. Gleichwohl unterliegen sie einer Aufsicht. Sie umfasst nicht nur die präventive Kontrolle mithilfe von Genehmigungs- und Anzeigepflichten, die bestimmten, typischen Gefahren vorbeugen sollen (z.B. die Genehmigungspflicht bei Ausübung bestimmter Nebentätigkeiten, § 8 Abs. 3 BNotO, oder die Anzeigepflicht bei Beurkundungen außerhalb des Amtesbereichs, § 10a Abs. 3 BNotO). Aufsicht meint auch - nachsorgend - die regelmäßige Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare (sog. Amtsprüfung, § 93 BNotO).

Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BNotO obliegt den Aufsichtsbehörden die regelmäßige (d.h. anlassunabhängige) Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare, i.d.R. in Abständen von vier Jahren (§ 32 Abs. 1 DONot; in Bayern: sechs Jahre), bei einem neubestellten Notar innerhalb der ersten zwei Jahre seiner Tätigkeit (§ 93 Abs. 1 Satz 3 BNotO). Zwischenprüfungen und Stichproben sind ohne besonderen Anlass zulässig (§ 93 Abs. 1 Satz 2 BNotO).

Die Prüfung wird von dem Präsidenten des Landgerichts (§ 92 Nr. 1 BNotO) oder Richtern auf Lebenszeit, welche dieser mit der Prüfung beauftragt hat - ggf. unter Heranziehung von Beamten der Justizverwaltung (§ 93 Abs. 3 Satz 3 BNotO) -, durchgeführt (§ 32 Abs. 2 Satz 1 DONot).