§ 1 FGO
Stand: 05.10.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 4607
Erster Teil Gerichtsverfassung
Abschnitt I Gerichte

§ 1 FGO (Unabhängigkeit der Finanzgerichtsbarkeit)

§ 1 (Unabhängigkeit der Finanzgerichtsbarkeit)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt.