§ 1 GebOSt
Stand: 24.01.2024
zuletzt geändert durch:
Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr, BGBl. I Nr. 25

§ 1 GebOSt Gebührentarif

§ 1 Gebührentarif

GebOSt ( Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr )

(1) 1Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6 a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. 2Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage). (2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden. (3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.