§ 10 VwVfG
Stand: 25.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2154
TEIL II Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
ABSCHNITT 1 Verfahrensgrundsätze

§ 10 VwVfG Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens

§ 10 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens

VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )

1Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. 2Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.