Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor, BGBl. I S. 1237
DRITTES KAPITEL Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten ERSTER ABSCHNITT Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten Dritter Titel Zusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten
SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )
1Die Leistungsträger haben auf Verlangen eines behandelnden Arztes Untersuchungsbefunde, die für die Behandlung von Bedeutung sein können, mitzuteilen, sofern der Betroffene im Einzelfall in die Mitteilung eingewilligt hat. 2§ 100 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.