§ 103 FGO
Stand: 05.10.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 4607
Zweiter Teil Verfahren
Abschnitt IV Urteile und andere Entscheidungen

§ 103 FGO (Urteilsbeteiligung)

§ 103 (Urteilsbeteiligung)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.