§ 118 SGB X
Stand: 20.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor, BGBl. I S. 1237
DRITTES KAPITEL Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
DRITTER ABSCHNITT Erstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger gegen Dritte

§ 118 SGB X Bindung der Gerichte

§ 118 Bindung der Gerichte

SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )

Hat ein Gericht über einen nach § 116 übergegangenen Anspruch zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung gebunden, dass und in welchem Umfang der Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist.