§ 132 SGB VII
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
FÜNFTES KAPITEL Organisation
ZWEITER ABSCHNITT Zuständigkeit
VIERTER UNTERABSCHNITT Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit

§ 132 SGB VII Zuständigkeit für Unfallversicherungsträger

§ 132 Zuständigkeit für Unfallversicherungsträger

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

Die Unfallversicherungsträger sind für sich und ihre eigenen Unternehmen zuständig.