(1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit den Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen mit Wirkung für alle Krankenkassen Vergütungsbeträge für digitale Gesundheitsanwendungen. 2Die Vergütungsbeträge gelten nach dem ersten Jahr nach Aufnahme der jeweiligen digitalen Gesundheitsanwendung in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139 e unabhängig davon, ob die Aufnahme in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139 e Absatz 3 dauerhaft oder nach § 139 e Absatz 4 zur Erprobung erfolgt. 3Gegenstand der Vereinbarungen sollen auch erfolgsabhängige Preisbestandteile sein. 4Die Hersteller übermitteln dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen 1. die Nachweise nach § 139 e Absatz 2 und die Ergebnisse einer Erprobung nach § 139 e Absatz 4 sowie Die Verhandlungen und deren Vorbereitung einschließlich der Beratungsunterlagen und Niederschriften zur Vereinbarung des Vergütungsbetrags sind vertraulich. Eine Vereinbarung nach diesem Absatz kann von einer Vertragspartei frühestens nach einem Jahr gekündigt werden. Die bisherige Vereinbarung gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort.
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