§ 136 b SGB VII
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
FÜNFTES KAPITEL Organisation
ZWEITER ABSCHNITT Zuständigkeit
VIERTER UNTERABSCHNITT Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit

§ 136 b SGB VII Verarbeitung zu Zwecken des Unternehmensbasisdatenregisters

§ 136 b Verarbeitung zu Zwecken des Unternehmensbasisdatenregisters

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

1Die im zentralen Unternehmerverzeichnis nach 136 a Absatz 1 Satz 5 gespeicherten Daten dürfen zu den in § 4 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes aufgeführten Zwecken an die Registerbehörde nach § 1 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes übermittelt werden. 2Die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach § 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes darf zu den in § 5 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes aufgeführten Zwecken im zentralen Dateisystem nach § 136 a Absatz 1 Satz 5 gespeichert werden.