§ 139 a SGB VII
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
FÜNFTES KAPITEL Organisation
ZWEITER ABSCHNITT Zuständigkeit
VIERTER UNTERABSCHNITT Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit

§ 139 a SGB VII Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland

§ 139 a Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

(1) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. nimmt die Aufgaben 1. der Deutschen Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland (Verbindungsstelle) auf der Grundlage des über- und zwischenstaatlichen Rechts sowie 2. des Trägers des Wohn- und Aufenthaltsorts aufgrund überstaatlichen Rechts für den Bereich der Unfallversicherung wahr. (2) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere 1. der Abschluss von Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungsstellen, 2. die Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen Stellen, 3. die Koordinierung der Verwaltungshilfe bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, 4. die Information, Beratung und Aufklärung sowie 5. die Umlagerechnung. (3)