§ 145 FGO
Stand: 05.10.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 4607
Dritter Teil Kosten und Vollstreckung
Abschnitt I Kosten

§ 145 FGO (Anfechtung der Kostenentscheidung)

§ 145 (Anfechtung der Kostenentscheidung)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.