§ 147 SGB VII
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
FÜNFTES KAPITEL Organisation
VIERTER ABSCHNITT Dienstrecht

§ 147 SGB VII Aufstellung und Änderung der Dienstordnung

§ 147 Aufstellung und Änderung der Dienstordnung

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

(1) Vor Aufstellung der Dienstordnung hat der Vorstand des Unfallversicherungsträgers die Personalvertretung zu hören. (2) Die Dienstordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (3) Wird die Genehmigung versagt und wird in der festgesetzten Frist eine andere Dienstordnung nicht aufgestellt oder wird sie nicht genehmigt, erläßt die Aufsichtsbehörde die Dienstordnung. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Änderungen der Dienstordnung entsprechend.